Am 14. September 2022 wurde das Jahressteuergesetz 2022 vom Bundeskabinett beschlossen. Dieser Beschluss bedeutet auch eine Reihe von Änderung für Betreiber von Photovoltaikanlagen, die an Neujahr 2023 in Kraft treten sollen. Betreiber von PV-Anlagen sollen in Zukunft sowohl von der Einkommenssteuer als auch von der Umsatzsteuer befreit werden, wodurch ein großer Teil bürokratischer Arbeit wegfallen würde. Was genau diese Änderungen bedeuten und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, erfährst du in diesem Artikel.
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Einkommensteuer für kleine PV-Anlagen fällt weg
Die Änderung im Einkommenssteuergesetz sieht vor, alle Betreiber einer PV-Anlage von der Einkommenssteuer zu befreien. Wann die PV-Anlage in Betrieb genommen wurde, spielt dabei keine Rolle. Dennoch müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. In folgenden Fällen sind Betreiber der PV-Anlage von der Einkommenssteuer befreit:
- Die PV-Anlage ist auf einem Einfamilienhaus oder Nebengebäude (Carport, Garage, Gartenhaus) installiert und hat eine maximale Leistung von 30 Kilowatt.
- Die PV-Anlage ist auf einem Mehrfamilienhaus oder Wohngebiet mit Gewerbefläche installiert und hat eine maximale Leistung von 15 Kilowatt pro Wohnung und Gewerbeeinheit.
- Die PV-Anlage ist auf einem Gebäude ohne Wohnungen installiert und hat eine maximale Leistung von 30 Kilowatt.
Hat man mehrere Anlagen auf verschiedenen Immobilien, muss man die Leistung der einzelnen Systeme miteinander addieren. Trifft dann noch je Anlage eine Anforderung zu und man hat eine maximale Leistung von 100 Kilowatt, profitiert man ebenfalls von Steueränderung.
Keine Umsatzsteuer für PV-Anlagen
Eine weitere Änderung sieht einen Umsatzsteuersatz von null vor. Das bedeutet, dass die Mehrwertsteuer für die Lieferung und die Installation aller Komponenten eine PV-Anlage einschließlich Batteriespeicher entfallen soll. Allerdings wird das erst die Anlagen betreffen, die nach Neujahr 2023 errichtet werden sollen.
Das würde den bürokratischen Aufwand für Betreiber von PV-Anlagen um ein Großteil minimieren. Zuvor hatte der Betreiber die Wahl zwischen der Regelbesteuerung und der Kleinunternehmerregelung. Am Anfang entschieden stand die Wahl für eine Laufzeit von 5 Jahren fest.
Ist man mit der PV-Anlage ans Netz gegangen und hat die Regelbesteuerung gewählt, musste man jährlich eine Umsatzsteuererklärung machen. So konnte man aber auch die Mehrwertsteuer, die man beim Kauf und Installation gezahlt hat, zurückbekommen. Entschied man sich für die Kleinunternehmerregelung, war man von der Umsatzsteuerpflicht befreit und musste keine Umsatzsteuererklärung machen. Der Nachteil: Man hat die gezahlte Mehrwertsteuer nicht mehr wiederbekommen.
Durch den Wegfall der Umsatzsteuer für PV-Anlagen kann man sich gleich zu Anfang für die Kleinunternehmerregelung entscheiden und den bürokratischen Aufwand so gering wie möglich halten.
Allerdings muss auch für den Nullsteuersatz der Umsatzsteuer bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dabei spielt die Leistung der PV-Anlage keine Rolle. Wichtiger hierbei ist der Installationsort. PV-Anlagen sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn sich:
- die PV-Anlage auf, an oder in einem Wohnhaus befindet oder in der Nähe eines Wohnhauses steht (beispielsweise auf Garagen, Carports und Scheunen usw.).
- die PV-Anlage auf einem Gebäude befindet die dem Gemeinwohl dient. (Feuerwehr, Schule usw.)
- die PV-Anlage auf einem öffentlichen Gebäude befindet. (Museen, Bibliotheken usw.)
Balkonkraftwerk Mehrwertsteuer 2023
Auch kleine PV-Anlagen wie Balkonkraftwerke profitieren von dem Wegfall der Mehrwertsteuer. Voraussetzung: Die Mini-PV-Anlage muss eine Leistung von 300 bis 600 Watt haben. Balkonkraftwerke werden somit bis zu 15 Prozent günstiger angeboten. Weiterhin gilt die Umsatzsteuer aber auf Gatantie- und Wartungsverträge.
Beratung von Lohnsteuerhilfevereinen wieder möglich
Jeder, der eine PV-Anlage besitzt und mit der Einspeisevergütung durch das Einspeisen von Strom in das öffentliche Netz Geld verdient, konnte den Service der Lohnsteuerhilfe bislang nicht mehr in Anspruch nehmen.
Das liegt daran, dass die Einkünfte aus der Einspeisevergütung den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb zugeordnet werden. Da das zu einer gewerblichen Tätigkeit zählt, muss der Gewinn versteuert werden. Selbst dann, wenn man keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Diese umsatzsteuerpflichtigen Einkünfte führten zu einem Beratungsausschluss bei Lohnsteuerhilfevereinen. Betreiber von PV-Anlagen waren dazu gezwungen, viel Zeit zu investieren und die Steuererklärung ohne Hilfe selber zu machen oder sich an einen kostenaufwendigen Steuerberater zu wenden.
Ab Neujahr 2023 wird sich auch hier etwas ändern: In Zukunft sollen Lohnsteuerhilfevereine Betreiber von PV-Anlagen unterstützen dürfen. Vorausgesetzt die PV-Anlage hat eine maximale Leistung von bis zu 30 Kilowatt. Von der Unterstützung ausgenommen sind allerdings die Erstellung und Übermittlung der Steuererklärung.